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Gegründet im Jahr 1859, zählt die Juristische Gesellschaft zu Berlin zu den ältesten ihrer Art in Europa und blickt auf eine lange Tradition zurück.
In der Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin erscheinen seit 1959 ausgewählte Beiträge aus dem reichhaltigen Vortrags- und Veranstaltungsprogramm der Gesellschaft mit dem Ziel, der juristischen Wissenschaft und Praxis in der Hauptstadt ein anspruchsvolles Forum zu bieten.
Dieser open access Band beschäftigt sich mit völkerrechtlichen Aspekten des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Drei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Welche Folgen hat der russische Verstoß gegen das Gewaltverbot für das Völkerrecht als Rechtsordnung? Kann Putin vor dem International Strafgerichtshof in Den Haag zur Verantwortung gezogen werden? Und sind die weitreichenden Individualsanktionen der Europäischen Union gegen russische Staatsbürger rechtmäßig? Anhand dieser Überlegungen zeigt der Text generellere Entwicklungslinien im Völkerrecht auf.
In zahlreichen Städten Deutschlands mit Zuzug und besonders in Berlin hat sich der Kampf um die Wohnungspolitik in den letzten Monaten zugespitzt. Dabei sind die denkbaren Handlungsinstrumente vielschichtig – vom jüngst in Berlin eingeführten sogenannten „Mietendeckel" bis hin zu den ebenfalls in Berlin durch ein entsprechendes Volksbegehren geprüften Enteignungen privater Wohnungsbaugesellschaften. Mit diesen beiden Vorschlägen ist eine Verschärfung der politischen Diskussion zu beobachten, die in ihrer Radikalität die Frage aufwirft, ob hier die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht nur ohne ökonomischen Sachverstand, sondern auch ohne Beachtung der rechtsstaatlichen Leitplanken modifiziert werden sollen. Ausgehend von einer knappen Skizze der ökonomischen Charakteristika von Wohnungsmärkten, klassifiziert dieser Beitrag die bereits vorhandenen und diskutierten Maßnahmen, um sodann deren verfassungsrechtliche Grenzen aufzuzeigen.
Die Regelungsdichte im deutschen Namensrecht nimmt beständig zu. Genügten dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner Urfassung noch wenige kurze Paragraphen, haben die nachfolgenden Gesetzgeber das Recht der Personennamen beträchtlich aufgebläht. Die Vorschriften zum Geburtsnamen (§§ 1616 ff. BGB) sowie zum Ehe- und Begleitnamen (§ 1355 BGB) regeln die vermeintlich triviale Frage nach dem Familiennamen mit großer Liebe zum Detail. Der beeindruckende Normenbestand ist jedoch weit von einem in sich schlüssigen System entfernt. Es bedurfte immer wieder einer gesetzgeberischen Nachjustierung für Einzelkonstellationen – ein Indiz für einen grundlegenden Reformbedarf in diesem Rechtsgebiet.
Anatol Dutta zeigt nicht nur die Ursachen für den Reformbedarf im Namensrecht auf, vor allem die Einschränkungen der traditionellen Funktionen des Namensrechts durch das Verfassungsrecht (Gleichheitssatz, Elternrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht) und das Unionsrecht (Personenfreizügigkeit und Diskriminierungsverbot). Er wirft auch einen Blick auf mögliche Grundzüge eines zeitgemäßen Namensrechts, das die Selbstdarstellungsfunktion des Namens und die Freiheit des Namensträgers in den Mittelpunkt rückt.
Daniel Thym verbindet politische Grundsatzfragen mit rechtstechnischen Einzelheiten, um auf einer mittleren Abstraktionsebene die zentralen Konstruktionsschwächen des deutschen, europäischen und internationalen Flüchtlingsrechts aufzuzeigen. Anhand aktueller Streitfragen zur Flüchtlingsdefinition, der Reiseroute sowie der internationalen Zusammenarbeit analysiert der Text mögliche Lösungen für eines der umstrittensten Themenfelder der Gegenwart.
Bewertungsportale leisten als Informationsquelle für Verbraucher zur Beurteilung der Qualität von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich einen sinnvollen Beitrag für den Verbraucherschutz. Zum Problem werden die Portale aber, wenn Kritiker aus dem Schutz der Anonymität heraus existenzvernichtende Kritik äußern. Aufgezeigt werden die rechtlichen Möglichkeiten, wie sich Betroffene gegen unberechtigte Kritik zur Wehr setzen können.
Kinder werden immer öfter mithilfe künstlicher Befruchtung gezeugt. Das Recht muss deshalb bestimmen, wer ihre Eltern sind. Lange richtete sich die Elternschaft nach der genetischen Abstammung. Was aber ist das maßgebliche Prinzip für die rechtliche Zuordnung eines Kindes, das mithilfe künstlicher Fortpflanzung gezeugt wurde? Dieser Frage sowie der, wer Eltern dieser Kinder sein sollten, ging der dem Werk zugrunde liegende Vortrag nach.
Auch wenn das Thema - naturgemäß - bereits viel diskutiert und beschrieben worden ist, eröffnen sich doch neue Aspekte, wenn man mit strikter Konzentration auf eine rechtshistorische Betrachtungsweise den geschriebenen Text analysiert. Genau das tut der vorliegende Band und kommt zu dem geradezu zwangsläufigen Ergebnis, dass Jesus im völligen Einklang mit den Regeln des römischen Straf- und Prozessrechts verurteilt worden ist. Überspitzt formuliert, wäre ihm das gleiche Schicksal widerfahren, wenn er nicht in Jerusalem, sondern irgendwo sonst im Römischen Reich angeklagt worden wäre.
Im Jahre 2013 wurde in § 22 Abs. 3 PStG klargestellt, dass der Personenstand von Intersexuellen ohne Angabe der Geschlechtszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Gleichwohl basiert das deutsche Familienrecht weiterhin auf einer binären Geschlechterordnung. Der Vortrag analysiert die Frage, ob ein drittes Geschlecht anzuerkennen ist oder auf das Geschlecht als Kategorie des Familienrechts ganz verzichtet werden sollte.
Am 2. Juli 2014 ist die EU-Marktmissbrauchsverordnung in Kraft getreten. Sie enthält - neben dem namengebenden Marktmissbrauchsverbot - das Verbot von Insidergeschäften auf dem europäischen Kapitalmarkt. In kritischen Punkten einigte man sich darauf, die Leitaussagen der bisherigen EuGH-Judikatur in den Verordnungstext zu übernehmen. Diese bilden damit einen wichtigen Fixpunkt im neuen europäischen Insiderrecht.
Der Autor analysiert die einschlägige EuGH-Rechtsprechung und zeigt, dass wesentliches Element des Insiderhandelsverbots der unverdiente Sondervorteil ist. Daraus zieht er Konsequenzen für die Auslegung und Fortbildung des Verbots.
Erweiterte und aktualisierte Fassung eines Vortrages, gehalten am 20. Juni 2012 vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin.
Im Oktober 1863 hat - noch vor der Gründung des Deutschen Reichs - mit dem Badischen Verwaltungsgerichtshof in Karlsruhe das erste Verwaltungsgericht in Deutschland seine Arbeit aufgenommen, alsbald gefolgt von den anderen deutschen Ländern. Dies gibt Anlass, sich mit der Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland während der letzten 150 Jahre zu befassen, beginnend mit ihrer damaligen Struktur und Zuständigkeit, mit Beispielen früher Rechtsprechung des PreußOVG, der Zeit des Nationalsozialismus bis zur Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik. Die Rechtsprechung als Spiegel der Zeitgeschichte wird ebenso dargestellt wie die Herausforderungen nach der Wiedervereinigung und Fragestellungen der neueren Zeit, etwa die nach der Schaffung eines einheitlichen Fachgerichts. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den der ehemalige Präsident des Bundesverwaltungsgerichts aus Anlass des Jubiläums im Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, dem ursprünglichen Gebäude des PreußOVG gehalten hat.
Grundrechtsschutz in Europa findet in einem Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht, Menschenrechtskonvention und nationalen Verfassungen statt. Dies zeigen exemplarisch die verschiedenen Judikate zur Sicherungsverwahrung von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte. Der Autor entwirft ein dogmatisches Konzept für einen widerspruchsfreien Grundrechtsschutz.
Das Thema Staatsverschuldung und das ihrer Begrenzung dienende Recht haben seit dem Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 und seit der Föderalismusreform II im Juli 2009 Hochkonjunktur. Das neue Recht ist grundsätzlich seit dem Haushaltsjahr 2011 in Kraft. Dieses neue Recht wartet auf juristische Interpretation und praktische Erprobung.
Der Vortrag zeigt den als Dichter zarter Liebeslyrik weltberühmten Heinrich Heine von einer eher unbekannten Seite: als politischen Schriftsteller, als Kämpfer für die Werte der französischen Revolution und als überzeugten Europäer. Zum Frieden zwischen den Völkern und zu sozialer Gerechtigkeit beizutragen, betrachtet Heine als seine wichtigste Aufgabe im Pariser Exil, in ihren Dienst stellt er seine sprachmächtige Prosa wie sein poetisches Genie. Eine Fülle an Zitaten und Anekdoten machen die Lektüre überaus vergnüglich.
Ziel des Vortrages ist es, den Stellenwert des deutschen Insolvenzrechts als Instrument zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise kritisch zu evaluieren und ggf. sinnvolle Reformvorschläge zu entwickeln. Nach einer Darstellung der ökonomischen und juristischen Ausgangslage, vor deren Hintergrund die bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise gesehen und bewertet werden müssen, schließen sich Überlegungen zu den Zielen und Mitteln einer Reformpolitik an. Im Zentrum des Vortrages stehen sodann außergerichtliche (vorinsolvenzrechtliche) Sanierungen, die Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument sowie schließlich die Frage, ob es ein Sondergesetz zur Sanierung systemrelevanter Finanzinstitutionen geben sollte. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.
Das Thema Schrottimmobilien versetzt den Leser zunächst zeitlich rund 15 Jahre zurück. Die Wiedervereinigung ist vollzogen. Die für die neuen Bundesländer aufgelegten Investitionsprogramme versprechen hohe Steuervorteile; man muss nur in Immobilien investieren, und schon rechnet sich alles wie von selbst: Die Mieten finanzieren den Kapitaldienst. Bleibt dann noch ein Rest finanzieller Belastung, hilft das Finanzamt; so als wenn die Gemeinschaft nur darauf gewartet hätte, Steuerausfälle zu produzieren, um jedermann Reichtum zu bescheren. In dieser Stimmung finanziert eine große Badische Bausparkasse den Erwerb von etwa 6900 Eigentumswohnungen, darunter befinden sich etwa 4000 Wohnungen aus dem Vermögen der ALLWO, die aus der gewerkschaftseigenen Regionalgesellschaft Neue Heimat Niedersachsen hervorgegangen ist. Die Objekte und auch die Darlehen werden im Strukturvertrieb - häufig im Wege des Haustürgeschäfts - an Erwerber mit durchweg niedrigen Einkommen "an den Mann" gebracht. Mangelnde Aufklärung und finanzielle Überforderung stürzen die überwiegende Zahl der Erwerber in den Ruin. Trotz institutioneller Zusammenarbeit zwischen dem Vertreiber und den finanzierenden Banken verweigert der Bankensenat des Bundesgerichtshofs sich der Erkenntnis, daß das strukturelle Ungleichgewicht, welches den Verträgen über den Erwerb und der Finanzierung zugrunde liegt, die Verantwortung für den Ruin der Erwerber den Banken zuweist, die den Erwerb der Eigentumswohnungen durch Gewährung von Darlehen überhaupt erst möglich gemacht haben. Der Vortrag zeigt die Verwerfungen jener Rechtsprechung auf, die sich nicht darauf versteht, die Folgen des strukturellen Ungleichgewichts auszubalancieren.
Die Frage nach der Reformfähigkeit des deutschen Verfassungssystems führt den Verfasser zunächst zu einer Analyse des Grundgesetzes im Spiegel seiner Änderungen. Genauer nimmt er das Verfahren bei der Föderalismusreform in den Blick, benennt die inhaltlichen Konsequenzen des Verfahrens und stellt die Hauptergebnisse der Reform im Lichte der angestellten Überlegungen vor. Abschließend werden Perspektiven für eine erträgliche Form der Verfassungsgebung aufgezeigt.
Vor der Reform des Schuldrechts war das Recht zum Schutz vor unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Arbeitsverträge nicht anwendbar. Ein Ziel der Schuldrechtsmodernisierung war es, das Schutzniveau des Arbeitsrechts auf das Niveau des allgemeinen Privatrechts anzuheben. Nun unterliegen auch Arbeitsverträge einer Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des AGB-Rechts. Allerdings sind bei der Anwendung der ABG-Vorschriften auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Die historisch-vergleichende Spurensuche dreht die zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewohnten Feststellungen um: Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat? Ziel der Ausführungen ist der Nachweis, daß sich die Idee des gesetzlichen Richters in Europa zunächst ganz unabhängig vom modernen Rechtsstaatsbegriff entwickelt hat. Der Nachweis wird anhand eines historischen Vergleichs der Rechtsbindung der Gerichtsorganisation in England, Frankreich und Deutschland geführt.
Nach mehr als einem halben Jahrhundert Tätigkeit der Verfassungsgerichte in Deutschland war es an der Zeit, sich das Wesen der echten Verfassungsbeschwerde in Erinnerung zu rufen. Dabei geht es um Prozessuales und Materiellrechtliches, und Grundsätzliches mischt sich mit Detailbetrachtungen. Der Beitrag schließt mit Vorschlägen zur Reform der Verfassungsbeschwerde.
Das Verhältnis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Gerichts erster Instanz (EuG) zu den nationalen Gerichten ist ein nahezu unerschöpfliches Thema, juristisch und rechtspolitisch. Vielleicht mehr noch als andere Gebiete des Europarechts bietet dieses Verhältnis Gelegenheit, sich angesichts immer neuer Entwicklungen über die Gestalt des Europäischen Verfassungsverbundes zu vergewissern, hier unter dem Aspekt des Justizverbundes. Die Art und Weise, wie europäische und nationale Rechtsprechung sich zueinander verhalten, lässt Rückschlüsse auf den erreichten Integrationsstand, auf das Verhältnis von nationalem zu europäischem (Verfassungs-)Recht und auf die Natur der Europäischen Union selbst zu.
Vortrag, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 15. Juni 2005, mit dem Thema Europäisierung des Privatrechts als Aufgabe und Herausforderung der Rechtsvergleichung.
Überarbeitete und erweiterte Fassung eines Vortrages, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 12. Januar 2005, zu der Frage nach dem Sinn einer Entwicklungsgeschichte des geltenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts.
Das Verhältnis von Verbraucherschutz und Gesellschaftsrecht spielt in jüngerer Zeit insbesondere im Zusammenhang mit der Beteiligung an geschlossenen Fonds eine erhebliche Rolle. Angesichts des oft unbefriedigenden wirtschaftlichen Verlaufs erklären Anleger immer häufiger den Widerruf nach Haustürwiderrufs- oder Verbraucherkreditrecht. Kontrovers wird auch in der Rechtsprechung insbesondere die Frage beurteilt, inwieweit die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft einer Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht vorgehen mit der Folge, dass der Anleger anstelle seiner Einlage lediglich das Auseinandersetzungsguthaben beanspruchen kann. Einer umfassenden Interessenanalyse, die auch die Rechtslage bei der stillen Gesellschaft einbezieht, schließt sich die Erörterung der Konsequenzen für konkurrierende Schadensersatzansprüche an. Abgerundet werden die Ausführungen, die jeweils in konkrete Lösungsvorschläge münden, durch einen rechtspolitischen Ausblick.
Die Forderung nach staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulichen Fragen, die seit der Entstehung des modernen Staates aus den konfessionellen Bürgerkriegen der frühen Neuzeit tief in unserer politischen Ordnungsvorstellung verankert ist, erlebt zur Zeit eine erstaunliche Renaissance. Allerdings verbergen sich hinter dem Neutralitätsbegriff sehr unterschiedliche Neutralitätsvorstellungen. Eine Reflexion über den Gehalt des Neutralitätsgebotes tut daher not.
In seiner Schrift geht der Autor der Frage nach, was kann ein verfassungsrechtliches Gebot der Neutralität sinnvollerweise leisten, und wo findet es seine Grenzen und überlässt die Entscheidung der Politik. Diese Frage wird anhand von drei begrifflichen Gegenüberstellungen diskutiert, die zentrale Anwendungsprobleme des Neutralitätsgebotes berühren: Begründungsneutralität vs. Wirkungsneutralität, Integration vs. Trennung und Anerkennung vs. Toleranz.
Der einerseits teils versteckte, teils offene Verlust der parlamentarischen Steuerungsfähigkeit und die andererseits wachsende Präponderanz der Regierung in wichtigen gesellschaftspolitischen Fragen (z. B. Atomausstieg, Terrorismusbekämpfung) wird immer häufiger kritisiert, da sie das Parlament zunehmend aus dem Zentrum der politischen Macht verdrängten. Der Vortrag geht den Gründen dieser Entwicklung nach und gelangt über die Analyse der Bedeutung des parlamentarischen Entscheidungsprozesses und der Funktion der Gesetzgebung zu einer Bewertung dieser Vorgänge. Die "offene Gesellschaft der Gesetzgeber" und die Tendenz zur "De-Institutionalisierung" der Gesetzgebung sind nach Ansicht des Autors geeignet, außer der Freiheit vor allem auch die Gleichheit der Bürger zu gefährden.
Schriftliche Fassung eines vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin gehaltenen Vortrags. Der Autor zieht zwei Jahre nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine erste Bilanz des neuen Leistungsstörungs- und Kaufrechts. Aufgezeigt werden sowohl die Scheinprobleme als auch die wirklichen Probleme dieses Bereichs sowie Einzelfragen der Richtlinienkonformität des neuen Kaufrechts. Dabei wird insbesondere für einen fairen Umgang mit dem neuen Recht und eine vorurteilsfreie Diskussion plädiert. Die Reform wird dabei auch im Kontext der Europäischen Zivilrechtsvereinheitlichung bewertet.
Überarbeitete Fassung eines Vortrages, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 22. Januar 2003.
Der Autor, ausgewiesen durch zahlreiche Veröffentlichungen zu deutsch-amerikanischen Rechtsproblemen und -kollisionen - behandelt Fragen der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte und Gründe für die dem deutschen Recht unbekannten Zuständigkeitsregelungen, insbesondere Zuständigkeit aufgrund Zustellung am Gerichtsort, Zuständigkeit wegen geschäftlicher Tätigkeit am Gerichtsort und Zuständigkeit aus moralischen Gründen (alien tort claims act, Holocaust-Gesetzgebung pp.).
Im April hat der Deutsche Bundestag entschieden, Import und Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen nur unter strengsten Auflagen und nur für "hochrangige Forschungsziele" zu erlauben. In Deutschland selbst ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Dennoch ist die öffentliche Gesellschaft aufgefordert, den ethischen Fragen zur Präimplantationsdiagnostik, zu Stammzellenforschung sowie des therapeutischen und reproduktiven Klonens im Raum zwischen Wissenschaft und Recht verstärkt nachzugehen.
Bernhard Schlink, an der Humboldt-Universität zu Berlin lehrender Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, untersucht in nun vorliegender erweiterter Fassung eines im Dezember 2001 gehaltenen Vortrages die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Embryonenschutz im Kontext der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Schwangerschaftsabbruch. Gut verständlich geschrieben, formuliert der Autor sich widersprechende Ergebnisse und verdeutlicht damit, dass der Gesetzgeber zurzeit in seiner Haltung zum Lebensschutz uneindeutig regelt. Schlink appelliert sowohl an die rechtswissenschaftliche Dogmatik als auch an den Gesetzgeber, den Widersprüchen klärend zu begegnen.
Vortrag, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 18. April 2001.
Der Text greift unterschiedliche Ausprägungen kollektiver Verantwortung im Strafrecht auf: von der individuellen Zurechnung kollektiven Handelns, insbesondere bei bestimmten Teilnahmeformen, über die unmittelbare Zurechnung zu Kollektiven als einem Problembereich vor allem des Wirtschafts- und Völkerstrafrechts, bis hin zu einer den einzelnen Täter entlastenden sozialen Mitverantwortung Dritter.
Vom öffentlichen Gesundheitswesen ist heute vielfach die Rede - meistens von seinen hohen Kosten, seinen Schwächen und von der Sphäre zwischen medizinisch Machbarem und praktisch Finanzierbarem. Doch es geht keineswegs nur um finanzielle Fragen, um Beitragssätze und Kostendämpfung, sondern überhaupt um die gerechte Verteilung der verfügbaren Ressourcen, um die Ziele öffentlicher Gesundheitsversorgung und um die anzuwendenden Verfahren ihrer Festlegung.
Die Abhandlung befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das öffentliche Gesundheitswesen. Hierzu werden vorrangig zwei Schwerpunkte untersucht: die prägenden Grundrechtspositionen und die Verfahrens- und Organisationsstrukturen für notwendige Verteilungsentscheidungen.
Erweiterte Fassung eines Vortrages, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 21. Juni 2000.
Die Veröffentlichung behandelt einen bislang in seiner Bedeutung vielfach unterschätzten Gedanken der Privatautonomie und versucht, mit Hilfe des Funktionsgedankens einige Phänomene zu erklären, die bislang nicht überzeugend eingeordnet werden konnten.
Am Beispiel des Gesellschaftsrechts wird die Bedeutung von Funktionsbedingungen privatrechtlicher Subsysteme untersucht und geprüft, inwieweit und auf welche Weise das Recht auf Störungen der Funktionsbedingungen reagiert. Behandelt werden exemplarisch die Kernbereichslehre, das Mehrheitsprinzip, die eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen.
„In dieser prägnanten Monografie weist der große deutsche und auch europäische Gesellschaftsrechtler Marcus Lutter dem Aktionär seine Rolle in der Marktwirtschaft zu: als eines Spielers in den großen Unternehmungen, der Diversität gewährleistet und Machtzusammenballungen beim Leitungsorgan entgegenwirkt, auch und gerade durch Ausübung seiner Prüf- und Klagerechte.“Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann, LL.M., Humboldt-Universität zu Berlin
Ziel der vorliegenden Abhandlung ist es, Reinachs Hauptwerk einem breiteren Publikum vorzustellen und damit einen – nach hier vertretener Ansicht überfälligen – Beitrag zu seiner Wiederentdeckung zu leisten. Dazu führt die Abhandlung zunächst in Reinachs Rechtsphänomenologie ein und weist Wege zu einer Reinach-Rezeption, die von phänomenologischen Denkvoraussetzungen weitgehend unabhängig sind.
Die nachfolgenden Kapitel entfalten drei zentrale Grundbegriffe, auf denen das Gebäude von Reinachs Rechtstheorie aufruht: Versprechen als Grundbegriff des Schuldrechts, Gehören als Grundlage des Sachenrechts sowie Bestimmen als Ausgangspunkt der gesamten positiven Rechtsordnung. Das abschließende Kapitel ordnet diese Erkenntnis in den Kontext alternativer rechtstheoretischer Entwürfe ein und fragt nach der Fruchtbarkeit einer heutigen Beschäftigung mit Reinachs Theorie.
Das Ziel der Abhandlung ist erreicht, wenn es gelingt, die Brauchbarkeit von Reinachs sprachphänomenologischem Ansatz im Zusammenhang aktueller Privatrechtsdebatten zu erweisen. Das Thema der vorliegenden Abhandlung könnte daher kurz zusammengefasst auch lauten: Versprechen, Gehören, Bestimmen – Privatrecht erklärt durch drei performative Verben.