FAQs für Autoren und Herausgeber
Unsere Lektorate beantworten Ihnen gerne alle Fragen rund um den Veröffentlichungsprozess. Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen, wie z. B. zu Honoraren und Autorenverträgen, und jeweils eine kurze Antwort.
Hinweise zum Honorarbeleg
Mit dem Absatzhonorar erhält der Verfasser vom Verlag, je
nach Verkauf des Werkes, ein prozentuales Beteiligungshonorar, das sich für gewöhnlich am Nettoerlös (NE) bemisst. Nettoerlös ist der Ladenverkaufspreis abzüglich der darin enthaltenen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der gewährten Rabatte. Jede Umsatzbewegung aus den verschiedenen Vertriebskanälen wird für einen Titel bei der Honorarabrechnung berücksichtigt, d. h. auch eBook-Pakete, Konsortialverkäufe, Aggregatoren. Nicht abgerechnet werden Pflicht-, Prüf- und Freiexemplare.
Exemplare sind dann honorarpflichtig, wenn sie tatsächlich verkauft wurden (keine Pflicht-, Prüf- oder Freiexemplare sind), oder die Schwelle zur Honorarzahlung überschritten wird (z. B. Beteiligung ab dem 250. Exemplar).
Die gesamten Paket- und Konsortialumsätze werden prozentual auf alle enthaltenen Titel aufgeteilt. Dies kann dazu führen, dass die Umsätze für einen einzelnen Titel weit unter dem tatsächlichen Ladenpreis liegen.
Die Absatzhonorare für das jeweilige Vorjahr werden im Folgejahr im Laufe des 2. Quartals überwiesen. Aufgrund der hohen Anzahl wird die Auszahlung der Honorare in mehreren Etappen aufgeteilt und sollte bis 30. Juni des Folgejahres überwiesen sein. Im Verwendungszweck der Überweisung finden Sie die achtstellige Belegnummer, die Sie Ihrer Honorarabrechnung entnehmen können.
Die Anzahl von Remittenden wird von der Anzahl der verkauften Bücher abgezogen und erscheint als Minusbetrag auf der Abrechnung.
Gutschriften auf eBook-Pakete erscheinen als Minus auf der Abrechnung. Jede Umsatzbewegung für einen Titel wird berücksichtigt.
Rabatte werden individuell mit dem Kunden ausgehandelt. Auch werden Exemplare, die mit Autorenrabatt oder in Paketen verkauft werden, berücksichtigt. Die konsolidierte Summe wird auf dem Honorarbeleg ausgewiesen, da eine einzelne Aufstellung nicht zu gewährleisten ist.
Um ein größtmögliches Publikum zu erreichen, schließen wir Verträge mit Aggregatoren ab. Aggregatoren sind Unternehmen, die auf ihre Plattformen den digitalen Content mehrerer Verlage bedarfsorientiert Kunden anbieten und ihnen entweder als Einzeldokument, ganzes Werk oder auf Basis eines Abonnements entgeltlich zur Verfügung stellt. Hier ist die Nutzung oft auf Seiten- oder Beitragsebene. Die Umsätze werden auf die einzelne ISBNs aufgeteilt und das Ergebnis kann eine sehr kleine Summe sein. Jede Umsatzbewegung für einen Titel wird bei der Honorarabrechnung berücksichtigt. Daher erscheinen teilweise nur Cent-Beträge.
Im SEPA Raum (Single Euro Payments Area) werden ab 2016 Beträge auch unter € 100 ausbezahlt. Außerhalb des SEPA Raums sind Aufwand und Kosten für die Überweisung von Kleinstbeträgen sehr hoch. Diese Beträge werden dem internen Autorenkonto gutgeschrieben und gesammelt, bis der Gesamtbetrag € 100 überschritten hat und somit ausbezahlt werden kann. Leider ist es nicht möglich, diese Beträge als Guthaben für Buchbestellungen zu nutzen.
Bei dieser Formulierung handelt es sich um einen veralteten Automatismus, der bisher leider nicht für alle Abrechnungen geändert werden konnte. Das Honorar wird Ihnen per Banküberweisung auf das bei uns hinterlegte Konto überwiesen. Sie erhalten keinen Scheck.
Befinden sich hinter den Absatzzahlen per 31.12. Zahlen in Klammern, so beziehen sich diese Zahlen auf alle verkauften Exemplare aller Ausgaben Ihres Titels (gebunden, eBook, ggf. Broschur, ggf. neue Auflagen). Nicht bei allen Abrechnungen werden alle Ausgaben auch gebündelt gezählt. Sie müssen sich also nicht wundern, wenn Ihre Abrechnung keine Absatzzahlen in Klammern enthält.
Einen Lizenzerlös erhalten Sie, wenn unsere Abteilung für Rechte und Lizenzen eine Lizenz Ihres Titels verkauft hat. Hierzu zählen Übersetzungen und Abdruckgenehmigungen Ihres Titels. Sie erhalten eine Abrechnung über Absatzhonorare und Erlöse aus Lizenzen, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Diese Erlöse unterliegen auch der €100 Grenze außerhalb des SEPA Raums.
Sofern Sie nicht in Deutschland ansässig sind, unterliegen Sie der Quellensteuer, die von ausländischen Steuerbehörden direkt einbehalten wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt die Höhe der einzubehaltenden Steuern. Bei Übersteigen einer Jahresgesamtgrenze von 5.000 EUR sollten Sie eine Freistellung beantragen. Ohne Vorlage einer solchen Freistellungsbescheinigung müssen wir die gesetzliche Steuer abführen.